Marktwertgutachten
Der Marktwert ist unter anderem in § 16 Abs. 2 Satz 2 Pfandbriefgesetz definiert:
"Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt."
Dass das in der Definition der Begriff des „Beleihungsobjekts“ verwendet wird, dem Umstand geschuldet dass die Definition aus dem Pfandbriefgesetz. Gleichwohl kann die Definition auf Immobilienobjekte aller Art angewendet werden.
Im Vergleich mit der Verkehrswertdefinition des § 196 BauGB wird deutlich, dass „Marktwert“ und „Verkehrswert“ Synonyme sind und zwischen dem traditionellen „Verkehrswert“ und dem modernen „Marktwert“ keine Unterschiede bestehen.
Marktwertgutachten können verschiedenen Zwecken dienen:
- Plausibilisierung von Kauf- bzw. Verkaufspreisen
- Bewertung von Immobilieninvestments
- Bewertungen im Zusammenhang mit Enteignungen
- Wertermittlung bei Erbschaftsauseinandersetzungen
- Bewertung von Schenkungen
- Überprüfung der Angemessenheit der Erbschaftssteuer
Der Marktwert kann über verschiedene Verfahren berechnet werden, deren Anwendung sich an der Marktüblichkeit zu orientieren hat.